• Grundbetrag: Trotz Anwendung der einstufig-konkreten Berechnungsmethode sind gewisse Pauschalierungen, beispielsweise beim Grundbetrag, unausweichlich (Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 125 ZGB N 108). Nach den Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend "Richtlinien") beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten CHF 1'200.00 und für eine mit unmündigen Kindern CHF 1'350.00. Der Grundbetrag für Kinder im Alter von F.________ beträgt CHF 600.00 für jene im Alter von G.________ CHF 400.00.