5.4.3 Entscheidend ist mithin der zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard; abgestellt wird auf den Zeitpunkt vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Da beide Parteien nach der ein- stufig-konkreten Methode rechnen und diese bereits im Eheschutzverfahren zur Anwendung gelangte, ist diese Methode auch für das Scheidungsverfahren zu berücksichtigen. Vorweg ist festzuhalten, dass den Ausführungen des Klägers, wonach sein Bedarf bereits im Eheschutzverfahren festgelegt worden und auch im Scheidungsverfahren massgebend sei und nicht neu berechnet werden müsse (act. 34 Rz 139–140), nicht gefolgt werden kann.