5.4.2 Der gebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war (BGE 137 III 102 Seite 17/65 E. 4.2.1.1; 134 III 145 E. 4). Die Unterhaltsrechtsprechung knüpft an den zuletzt gelebten Standard an, auch wenn dieser nur sehr kurz gelebt wurde (Urteil des Bundesgerichts 5A_440/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.3).