Gewisse Pauschalierungen, beispielsweise beim Grundbetrag, sind jedoch unausweichlich (Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. A. 2017, Art. 125 ZGB N 107 f. mit Hinweisen). Der Richter ist in Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge nur an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag, nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen gebunden.