Hausheer, Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, in: ZSR 131/2012 I S. 3 ff. und 19 ff.). Zwar ist die Frage, nach welchen Kriterien der nacheheliche Unterhalt zu berechnen ist, eine Rechtsfrage. Haben im Scheidungsverfahren aber beide Parteien den nachehelichen Unterhalt übereinstimmend nach der einstufig-konkreten Methode berechnet und ihre Behauptungen sowie die dazu angebotenen Beweise auf diese Methode beschränkt, erscheint es als willkürlich, wenn das Gericht auf die zweistufige Methode abstellt (Urteil des Obergerichts Zug Z1 2014 30 vom 2. Februar 2016).