5. Der Kläger beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 13'659.30 für den Fall zu bezahlen, dass die alleinige Obhut (wider Erwarten) der Beklagten zugeteilt werde. Demgegenüber beantragt die Beklagte, es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden würden.