4. In einem nächsten Schritt ist über die weiteren Nebenfolgen der Scheidung zu entscheiden. Vorab ist über den nachehelichen Unterhalt zu befinden (E. 5–6), sodann ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen (E. 8–12) und zuletzt sind die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu regeln (E. 13; vgl. BGE 130 III 537 E. 4; 129 III 7 E. 3.1.2).