78a S. 28) – nicht verhältnismässig. Dies auch aufgrund des Umstandes, dass die Parteien – so der Kläger an der Parteibefragung – den letzten Termin mit dem Beistand am 10. Mai 2016 wahrgenommen hätten. Die mit Entscheid vom 2. April 2014 (Verfahren ES 2012 627) errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft ist daher aufzuheben. Seite 15/65 3.5 Wie unter nachfolgender E. 6.4 noch auszuführen sein wird, ist der Kläger finanziell nicht in der Lage, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge für F.________ und G.________ zu bezahlen, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.