3.4.4 Der Vorrang privater Verantwortung und die Freiheit privater Lebensgestaltung auch bei der Erziehung von Kindern lässt behördliches Eingreifen nur dort als geeignete Massnahme erscheinen, wo sich dadurch zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter, objektiver Missstände erreichen lässt. Da seit über drei Jahren eine akute Kindeswohlgefährdung verneint wird (vgl. act. 102/251a) und die Beistandschaft zu keiner Verbesserung der Streitereien und Kommunikationsprobleme der Eltern geführt hat, erscheint eine Weiterführung – entgegen der gutachterlichen Einschätzung (act. 78a S. 28) – nicht verhältnismässig.