So lange aber keine gemeinsamen Elterngespräche möglich seien, könne er mit den Eltern auch nicht an der Vermeidung einer solchen Gefährdung arbeiten. Die Weiterführung der Beistandschaft scheine nicht verhältnismässig. Deshalb beantrage er die Aufhebung der Beistandschaft (act. 102/251a; act. 102/251b).