3.4.3 Gemäss Bericht des Beistands P.________ vom 4. Mai 2016 für die Periode vom 21. Januar 2014 bis 31. Januar 2016 benötigten die Parteien in Bezug auf die Übergabe der Kinder klare Regelungen durch die KESB (act. 102/251a S. 3). Die ursprüngliche Kindeswohlgefährdung, die zur Errichtung der Beistandschaft geführt habe, sei jedoch nicht mehr aktuell. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass die anhaltenden Streitereien der Eltern langfristig die Kinder in ihrer Entwicklung gefährden würden. So lange aber keine gemeinsamen Elterngespräche möglich seien, könne er mit den Eltern auch nicht an der Vermeidung einer solchen Gefährdung arbeiten.