3.4.2 Während der Kläger die Weiterführung der Beistandschaft beantragt, spricht sich die Beklagte für deren Aufhebung aus. Es ist unbestritten, dass es zwischen den Parteien in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts immer wieder zu Konflikten gekommen ist. Insbesondere in Bezug auf die Übergabe der Kinder konnten die Parteien in der Vergangenheit keinen Konsens finden.