3.4 Sodann ist über die mit Entscheid vom 2. April 2014 errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft zu entscheiden. 3.4.1 Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so trifft der Richter nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen. Erfordern es die Seite 14/65