Zurzeit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aktuell oder inskünftig die Kinder – ausserhalb seiner Betreuungszeiten – auf dem Schulweg begleitet oder er sie sonst kontaktiert, weshalb das von der Beklagten beantragte Kontaktverbot abzuweisen ist. Im Übrigen führte selbst die Beklagte gegenüber den Gutachtern aus, dass sie jeweils die Kinder kurz anrufe, wenn sie mit dem Vater in den Ferien seien (act. 78a S. 10 unten). Spontane – nicht systematische – Kontakte ausserhalb der Betreuungszeiten in dieser Art sind schliesslich auch nicht zu verbieten (s. auch Biderbost, a.a.O., S. 168 f.).