, 167 ff.). Die Beklagte behauptet, der Kläger begleite die Kinder regelmässig auf dem Schulweg (act. 27 S. 45; act. 40 Rz 62). Der Kläger bestreitet dies und macht geltend, er habe sich stets an die Besuchsregelung gehalten (act. 34 Rz 71). Zurzeit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aktuell oder inskünftig die Kinder – ausserhalb seiner Betreuungszeiten – auf dem Schulweg begleitet oder er sie sonst kontaktiert, weshalb das von der Beklagten beantragte Kontaktverbot abzuweisen ist.