3.3.4 Die Parteien beantragen übereinstimmend, der Kläger sei zu berechtigen, die Kinder jeweils am Mittwoch zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr am Wohnort der Mutter telefonisch zu kontaktieren. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb diese Regelung nicht weitergeführt werden sollte. Der Vater wird mithin berechtigt, F.________ und G.________ jeweils am Mittwoch zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr am Wohnort der Mutter telefonisch zu kontaktieren.