78a S. 26) – festzuhalten, zumal keine Gründe dagegen sprechen. Der Kläger wird somit berechtigt und verpflichtet, F.________ und G.________ während der Hälfte der Schulferien zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei das Ferienrecht unter den Eltern mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen ist.