3.3.3 Während der Kläger beantragt, die Kinder weiterhin während der Hälfte der Schulferien zu betreuen (act. 101 S. 2), beantragt die Beklagte, dem Kläger sei ein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr zuzusprechen (act. 102 S. 2). Die Kinder haben im Kanton Zug 14 Wochen Schulferien und haben bisher die Hälfte der Ferien mit ihrem Vater verbracht. Soweit es dem Kläger aufgrund seiner Erwerbssituation (vgl. dazu unten E. 6.4) in Zukunft möglich sein wird, die Kinder während der Hälfte der Schulferien zu betreuen, ist an dieser Regelung – auch auf ausdrücklichen Wunsch der Kinder (act. 78a S. 26) – festzuhalten, zumal keine Gründe dagegen sprechen.