Die gutachterliche Empfehlung, die Hauptbetreuung der Kinder bei der Kindsmutter zu belassen (act. 78a S. 23 f.) und in einem ersten Schritt die Ausdehnung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und den Kindern umzusetzen, um in einem zweiten Schritt über eine geteilte Obhut einen Konsens zu finden, macht Sinn und ist aufgrund der gesamten Umstände auch angemessen. 3.2.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die beiden Kinder F.________ und G.________ weiterhin unter der Obhut der Mutter zu belassen sind.