Dass – wie der Kläger behauptet – die Kommunikation zwischen den Parteien seit der Erstattung des Gutachtens positiv verlaufen sei und sich die Beklagte noch kooperativer als vorher verhalte, wurde von der Beklagten an der Parteibefragung nicht bestätigt (act. 93 S. 2 f.) und beruht wohl eher auf der bis ins Detail durch Gerichte, Anwälte und den Beistand geregelten Betreuungsregelung der Kinder und weniger auf einer verbesserten Kooperationsfähigkeit der Eltern. Durch die Anordnung der alternierenden Obhut bestünde im vorliegenden Fall die Gefahr, dass sich die vorerwähnten Schwierigkeiten auch bei alltäglichen Entscheidungen