Das Modell der alternierenden Obhut stellt hohe Anforderungen an die Eltern und Kinder. Aus Gründen des Kindeswohls ist eine alternierende Obhut nur dann in Betracht zu ziehen, wenn das Verhältnis der Eltern nicht derart konfliktreich ist, dass erwartet werden kann, die Eltern würden sich auch längerfristig über Alltagsfragen einigen können (Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. A. 2017, Art. 298 ZGB N 9). Die Erfahrungen in der Vergangenheit zeigen, dass sich die Eltern auch längerfristig nicht über Alltagsfragen betreffend die Kinder werden absprechen und einigen können.