Mithin ist vorliegend von einer das übliche Ausmass übersteigenden Zerstrittenheit der Parteien auszugehen. Da die Kooperationsfähigkeit der Eltern aufgrund des Alters und der Schulpflicht der Kinder sowie der geografischen Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3 mit Hinweisen) und besondere Beachtung verdient, ist eine gute Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern zwingende Voraussetzung für eine alternierende Obhut. Das Modell der alternierenden Obhut stellt hohe Anforderungen an die Eltern und Kinder.