Das Gutachten führt bezüglich einer möglichen alternierenden Obhut aus, dass eine Form von wechselnder/alternierender Betreuung als entwicklungsfördernd und bereichernd für F.________ und G.________ sei. Sofern sich die Kontakte der Kinder zum Kindsvater bewähren würden, sollte eine alternierende Obhut mit ungefähr gleich grossen Betreuungsanteilen ins Auge gefasst werden (act. 78a S. 31). Jedoch bedinge eine zeitliche Ausdehnung der Betreuung durch den Vater eine positive Einstellung beider Elternteile dazu (act. 78a S. 32).