3.2.6 Das gerichtliche Gutachten von Dr. med. L.________ und lic. phil. M.________ befasst sich auch mit der alternierenden Obhut der Eltern. Holt das Gericht ein gerichtliches Gutachten ein, so darf es von den Erkenntnissen der sachverständigen Person nur aus triftigen Gründen abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegung Seite 11/65 aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 5A_591/2013 vom 6. November 2013 E. 4 mit Hinweisen).