Anders sieht es beim Kläger aus, der sich nicht darauf berufen kann, mit der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit auch inskünftig einer Tätigkeit als Hausmann nachgehen zu können (vgl. dazu unten E. 6.2.5). Da der Kläger nicht umhin kommen wird, wieder eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wird er dadurch für die unmittelbare Betreuung der Kinder – im Gegensatz zur Beklagten – keine bzw. nicht genügend Zeit aufbringen können. Wie der Kläger die Kinderbetreuung während seiner berufsbedingten Abwesenheit organisieren würde, brachte er nicht vor.