Die Beklagte geht seit Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach, da sie aufgrund der mit dem Börsengang ihrer vormaligen Arbeitgeberin verbundenen und erhaltenen Entschädigung ihren weiteren Lebensunterhalt wird bestreiten können. Anders sieht es beim Kläger aus, der sich nicht darauf berufen kann, mit der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit auch inskünftig einer Tätigkeit als Hausmann nachgehen zu können (vgl. dazu unten E. 6.2.5).