Wie der Kläger richtigerweise ausführt (act. 21 Rz 17), sind grundschulpflichtige Kinder primär demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Die Beklagte geht seit Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach, da sie aufgrund der mit dem Börsengang ihrer vormaligen Arbeitgeberin verbundenen und erhaltenen Entschädigung ihren weiteren Lebensunterhalt wird bestreiten können.