Nach Erstattung des Gutachtens betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge vom 19. Juli 2017 einigten sich die Parteien darauf, das Besuchsrecht des Klägers auszuweiten, so dass die beiden Söhne jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Montagmorgen vor Schulbeginn sowie jeden Donnerstagnachmittag nach Schulschluss bis Freitagmorgen vor Schulbeginn mit dem Vater verbringen. Zudem stehen dem Kläger die Hälfte der Schulferien (sieben Wochen pro Jahr) mit den Kindern zu.