Im Eheschutzverfahren wurde die Obhut über die Kinder der Beklagten zugewiesen und dem Kläger ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Montagmorgen eingeräumt (Verfahren ES 2012 627). Nach Erstattung des Gutachtens betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge vom 19. Juli 2017 einigten sich die Parteien darauf, das Besuchsrecht des Klägers auszuweiten, so dass die beiden Söhne jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Montagmorgen vor Schulbeginn sowie jeden Donnerstagnachmittag nach Schulschluss bis Freitagmorgen vor Schulbeginn mit dem Vater verbringen.