So kann die alternierende Obhut auch angeordnet werden, wenn der eine Ehegatte in der Vergangenheit zu 100 % erwerbstätig war, sich in Zukunft aber durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen möchte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2016 E. 3.3.2). Es ist daher für die Beurteilung der alternierenden Obhut nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Kläger – wie er selbst behauptet – nach der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit im Einvernehmen mit der Beklagten die Kinderbetreuung übernommen habe und daher während des Zusammenlebens der Parteien