3.2.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Anordnung einer alternierenden Obhut nicht voraus, dass dieses Modell schon während des Zusammenlebens der Ehegatten gelebt wurde. So kann die alternierende Obhut auch angeordnet werden, wenn der eine Ehegatte in der Vergangenheit zu 100 % erwerbstätig war, sich in Zukunft aber durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen möchte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2016 E. 3.3.2).