3.2.4 Fest steht (vgl. oben E. 2.1), dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich eine Partei durch besondere Erziehungsfähigkeit auszeichnen würde oder aber die Erziehungsfähigkeit einer Partei gänzlich abgesprochen werden müsste (vgl. act. 78a S. 23). Seite 10/65