Auch im Gutachten werde diesbezüglich festgehalten, dass sich die aktuelle Situation als stabil erweise und die beiden Kinder keine psychischen Störungen aufweisen würden. Dies dürfe – so würde es im Gutachten stehen – massgeblich mit der Konstanz der Hauptbetreuung bei der Beklagten in den letzten fünf Jahren zusammenhängen. Zudem sei die Beklagte auch während dem Zusammenleben hauptsächlich für die Kinderbetreuung zuständig gewesen (act. 102 Rz 1.2.4– 1.2.5).