Zudem würden die Kinder ihren Lebensmittelpunkt in N.________ haben. Alle wichtigen Anlaufstellen für die Kinder würden sich in Gehdistanz zu ihrem Wohnort befinden. Der gemeinsame Schulweg mit ihren Freunden sei sehr wichtig. Sie würden sich jeden Morgen treffen und gemeinsam zur Schule laufen. Tatsache sei, dass die Kinder beim Kläger isoliert leben würden (act. 102 Rz 1.2.6). Zudem hätte sich die gelebte Rollenteilung bewährt. Auch im Gutachten werde diesbezüglich festgehalten, dass sich die aktuelle Situation als stabil erweise und die beiden Kinder keine psychischen Störungen aufweisen würden.