3.2.3 Dem entgegnet die Beklagte, eine alternierende Obhut entspreche nicht dem Kindeswohl. Die Parteien seien stark zerstritten und eine normale Kommunikation sei bis heute n icht möglich. Der Kläger würde gegenüber der Beklagten nur Kritik äussern. So sei im Gutachten auch festgehalten worden, dass ein Minimum an Kooperation und Bemühen um eine konstruktive, angst- und wertfreie Kommunikation zwischen den Eltern zu erreichen, trotz fachlicher Unterstützung seit fast fünf Jahren nicht gelinge.