Sie würden empfehlen, den Kontakt zum bisher nicht hauptsächlich betreuenden Kläger im Sinn ausgedehnterer Kontakte mit beispielsweise einer zusätzlichen Übernachtung unter der Woche und weiterhin regelmässigen Besuchswochenenden festzulegen. Nach drei oder vier Monaten solle die alternierende Obhut mit ungefähr gleich grossen Betreuungsanteilen ins Auge gefasst werden (act. 1 Rz 14–15 im Verfahren ES 2017 670).