besuchen. Der Kläger würde in dieser Zeit gerne die Kinder betreuen. Er sei es auch, der sich nicht nur den emotionalen Belangen der Kinder, sondern auch den schulischen Fähigkeiten besonders annehme, währenddessen dieser Support bei der Beklagten zu kurz greife (act. 1 Rz 16–18 im Verfahren ES 2017 670). Auch spreche sich das Gutachten klar für die alternierende Obhut aus. Dieses halte fest, dass der Kontakt zum Kindsvater mit zunehmendem Alter für die männliche Identitätsfindung der beiden Kinder immer wichtiger werde.