Rz 8–9 und Rz 12–13, 15 im Verfahren ES 2017 670). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens sei man davon ausgegangen, dass er im Unterschied zur Beklagten für eine unmittelbare Betreuung der Kinder keine bzw. nicht genügend Zeit aufbringen könne, weil er einer beruflichen Tätigkeit nachgehe. Dies sei aber nicht der Fall. Er habe seit der Trennung ununterbrochen die Möglichkeit, die Kinder persönlich zu betreuen. Hinzu komme, dass die aktuelle Betreuungssituation unbefriedigend sei. An schulfreien Tagen verbringe G.________ den Nachmittag bis 18.00 Uhr in der Randzeitbetreuung der O.___