Die Kommunikation zwischen den Parteien verlaufe positiv und die Beklagte würde sich seit Vorliegen des Gutachtens noch kooperativer als vorher verhalten. Er wohne nur ungefähr fünf Kilometer vom jetzigen Wohnort der Kinder in N.________ entfernt. Aufgrund der kurzen Distanz zwischen seiner Wohnung und der ehelichen Liegenschaft H.________ würden die Kinder auch bei einer alternierenden Obhut weiterhin die Schule in N.________ besuchen können. Zudem hätten die Kinder gewünscht, ihren Vater mehr zu sehen. Sie würden sich vorstellen können, je hälftig bei ihm und der Mutter zu wohnen (act. 1 Rz 8–9 und Rz 12–13, 15 im Verfahren ES 2017 670).