3.2.2 Als Hauptargument für die Anordnung einer alternierenden Obhut bringt der Kläger vor, er sei nach der Aufgabe seiner Arbeitsstelle für die Kinderbetreuung und Haushaltsführung zuständig und daher die Hauptbezugsperson für die Kinder gewesen. Seit das gerichtliche Gutachten bezüglich der Kinderbelange ergangen sei, würden die Parteien bereits eine ausgedehntere Betreuungsregelung, jeweils ab Donnerstagabend bis Montagmorgen anstatt erst ab Freitag nach Schulschluss, leben. Die Kommunikation zwischen den Parteien verlaufe positiv und die Beklagte würde sich seit Vorliegen des Gutachtens noch kooperativer als vorher verhalten.