Kommt der Richter zum Schluss, dass eine alternierende Obhut nicht dem Kindeswohl dient, muss er entscheiden, welchem Elternteil er die Obhut über das Kind zuteilt. Dabei hat er im Wesentlichen die bereits erörterten Beurteilungskriterien zu berücksichtigen. Zusätzlich hat er die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern (BGE 142 III 612 E. 4.4 mit Hinweisen). 3.2.1 Während der Kläger die alternierende und eventualiter die alleinige Obhut beantragt, verlangt die Beklagte die alleinige Obhut über die Kinder F.________ und G.________.