298 ZGB N 6 und N 10). Die alternierende Obhut ist ein Betreuungsmodell, bei welchem die Kinder alternierend zu etwa gleichen Teilen von beiden Elternteilen betreut werden (Salzgeber/Schreiner, Kontakt- und Betreuungsmodelle nach Trennung und Scheidung, in: FamPra.ch 01/2014 S. 66 und S. 68; Sünderhauf/Widrig, Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut, in: AJP 7/2014, S. 893). Nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, Seite 8/65