Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Scheidungsgericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut (Art. 298 Abs. 2ter ZGB), wobei zu beachten ist, dass diese Bestimmung keinen Rechtsanspruch auf eine alternierende Obhut einräumt. Damit eine alternierende Obhut angeordnet werden kann, ist zusätzlich erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass betreuen als bei einem üblichen Wochenendbesuchsrecht (Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. A. 2017, Art. 298 ZGB N 6 und N 10).