Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, welche für die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil alleine sprechen würden. So bestätigte auch das Gutachten betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge, es gebe weder bei der Kindsmutter noch beim Kindsvater Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit (act. 78a S. 23). Im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB sind F.________ und G.________ somit unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen und die Parteien zu verpflichten, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen.