3.1 Beide Parteien beantragen, F.________ und G.________ seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter zu belassen (act. 101 S. 2; act. 102 S. 1), was im Einklang mit der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle steht. Art. 298 ZGB gestaltet die gemeinsame elterliche Sorge für das Scheidungsverfahren (Art. 133 Abs. 1 ZGB) als rechtlichen Regelfall, während die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil die eng begrenzte Ausnahme darstellt (Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB).