1. Die Beklagte ist Staatsangehörige der Schweiz und von Grossbritannien. Der Kläger ist Schweizer Bürger. Nach Art. 23 Abs. 1 IPRG ist bei Doppelbürgern für die Begründung des Heimatgerichtsstands ausschliesslich die schweizerische Staatsangehörigkeit massgebend. Beide Parteien haben ihren Wohnsitz im Kanton Zug. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für eherechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Das Kantonsgericht ist daher in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG und Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zuständig.