16. Die Parteien wurden am 16. Januar 2018 von der Referentin persönlich befragt (act. 93). Zu Beginn der Parteibefragung änderten die Parteien ihr Rechtsbegehren und beantragten beide die gemeinsame elterliche Sorge. Der Kläger beantragte neu die geteilte Obhut über die Kinder, die Beklagte zusätzlich zum Barunterhalt einen Betreuungsunterhalt für die beiden Kinder und bezifferte die güterrechtliche Ausgleichszahlung (act. 92–93). 17. An der Hauptverhandlung vom 28. März 2018 konkretisierten die Parteien ihre Anträge im eingangs genannten Sinn (act. 101–103). Erwägungen