15. Auf das Sistierungsgesuch des Klägers vom 22. Dezember 2017 im Zusammenhang mit dem Pfändungsverfahren (Pfändungs-Nr. .________) vor dem Betreibungsamt Zug wurde mit Entscheid vom 19. März nicht eingetreten. Das im gleichen Verfahren gestellte Gesuch zwecks Anordnung der alternierenden Obhut für die Dauer des Getrenntlebens sowie Zusprechung von Kinderunterhalt und ehelichem Unterhalt an den Kläger wurde mit Entscheid vom 25. April 2018 abgewiesen. Die Leistung eines Kostenvorschusses für das Verfahren gemäss Art. 276 ZPO wurde teilweise gutgeheissen (Verfahren ES 2017 670).