12. Der vom Gericht beauftragte Gutachter J.________ legte mit Schreiben vom 7. März 2017 das Mandat betreffend die Verkehrswertschätzung der Liegenschaft H.________ nieder und stellte seinen bisherigen Aufwand in Rechnung (act. 57a; act. 58). Mit Entscheid vom 10. März 2017 wurde K.________ als neuer gerichtlicher Gutachter ernannt (act. 60). 13. Am 6. Juni 2017 erstattete K.________ sein Gutachten (act. 67b) sowie am 25. Juli 2017 sein Ergänzungsgutachten zu den Ergänzungsfragen des Klägers (act. 79b). 14. Am 19. Juli 2017 erstatteten Dr. med. L.________ und lic. phil. M.________ ihr Gutachten (act. 78a).