9. Am 9. Februar 2016 ersuchte der Kläger erneut um Abänderung des Urteils des Obergerichts Zug vom 12. August 2014. Mit Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug vom 28. Juli 2016 wurde die Beklagte in Abänderung des Eheschutzentscheids verpflichtet, dem Kläger an dessen Unterhalt ab 9. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 CHF 6'550.00 und ab 1. Februar 2017 CHF 5'250.00 jeweils pro Monat zu bezahlen (Verfahren ES 2016 69). Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Berufung beim Obergeric ht Zug.